Wald
Die Bauart der ältesten Holzhäuser, die im Moos gefundenen Baumstämme, urkundliche Quellen und mündliche Überlieferungen lassen auf frühere ausgedehnte Eichenwaldungen schliessen. Auch die Buche war stark vertreten. Mit der Zunahme der Bevölkerung wurden immer neue Gebiete gerodet. Den verbleibenden Beständen war ein kümmerliches Dasein beschieden. Eine unkontrollierte, wilde Nutzung während Jahrhunderten mit Kahlschlägen ohne Wiederaufforstung, Holzfrevel und freiem Laufenlassen von Schweinen, Ziegen, Schafen und Grossvieh fügte den Waldungen schweren Schaden zu.
An einem Jännertag des Jahres 1682 führten Ammann und Weibel von lns 40 Eisser ins Grossholz, um ihnen die kümmerlichkeit des Eichenwuchses zu zeigen. Sie verzichteten in der Folge auf die Zuteilung je einer Eiche und begnügten sich mit Buchenholz. 1713 erliess die Obrigkeit das Verbot, mit Axt und Säge in ihren Wald zu gehen. 1727 teilte sie den Gemeinden Wald zu und schränkte den Weidegang in den Waldungen wesentlich ein.
lm Jahre 1780 wurde das Betreten des Waldes mit Gertel, Sichel, Sense und Rechen und das Holen von <<Zuunholz›› verboten. Auch fehlte es nicht an Bemühungen zur Beschränkung des Holzverbrauches. So verfügte Tschugg 1816, zwei Haushaltungen, die die gleiche Stube mit nur einem Ofen bewohnten, hätten nur Anrecht auf einen Holzanteil. Den obrigkeitlichen Erlassen scheint kein durchschlagender Erfolg beschieden gewesen zu sein. Die Wende vom Raubbau zur Pflege des Waldes vollzog sich erst zur Zeit der Grossväter. lm Amt Erlach lagen die Dinge schwieriger als etwa im Emmental, weil der meiste Wald den Gemeinden und Burgergemeinden und dem Staat gehört und der Privatwald von nur untergeordneter Bedeutung ist. So dauerte es länger, bis sich das Verantwortungsbewusstsein dem Walde gegenüber durchzusetzen vermochte. Vom Wald wollte man nur nehmen, ihm nichts geben. Jede Familie hatte Anrecht auf Brennholz. In lns war jeder nutzungsberechtigt, der zwei Jahre in der Gemeinde wohnte. Der Umfang des Losholzes mass sich an der Grösse der Familie. Es erhielten:
Haushalte mit sechs und mehr Köpfen 1'/2 Klafter und 40 Reiswellen
Haushalte mit zwei bis fünf Köpfen 5/4 Klafter und 30 Reiswellen
Haushalte mit Einzelpersonen 3/4 Klafter und 20 Reiswellen.
Meist mussten die Berechtigten, auch die Käufer von Bauholz, für das Fällen und Rüsten selber besorgt sein. Weil sich die Leute in den Bäumen nicht selten «irrten››, kam manche Gemeinde mit der Zeit von dieser Ordnung ab und liess die Arbeit durch ihre Organe besorgen. Das Durchforsten und Aufforsten erfolgte meist im Gemeindewerk. Von den Massnahmen zur Verbesserung der forstwirtschaftlichen Verhältnisse seien die folgenden erwähnt:
lm Jahre 1845 erfolgte die Gründung des Bernischen Forstvereins, der sich die Aufklärung der Behörden und der Bevölkerung über die Bedeutung des Waldes zum Ziel setzte. Ein Gesetz vom 30.7.1847 über die Organisation der Forstverwaltung im Kanton Bern schuf sieben Forstkreise und ermöglichte die Einstellung eines Kantonsforstmeisters. Am 26.10.1853 erliess der Regierungsrat «Polizeivorschriften über die forstwirtschaftliche Behandlung der Waldungen sowie über Waldausreutungen, Holzschläge und Flössungen››. 1855 wurden über die Staatswaldungen erstmals Wirtschaftspläne erstellt. Lm Jahre 1855 erfolgte die Eröffnung der Forstschule am Eidg. Polytechnikum, heute ETH, in Zürich. Am 30.12.1859 sprach der Forstmeister der Stadt Bern, E. von Greyerz, an der Hauptversammlung der Oekonomischen Gesellschaft in Bern «über den Zustand der Gemeinde- und PrivatwaIdungen››. Er verwies auf die klimatische Wohltat des Waldes für das ganze Land und geisselte den zunehmenden Holzfrevel. Es sei Aufgabe des Staates, durch geeignete Gesetze und Vorschriften das Forstwesen zu heben und die Wälder vor Schaden zu bewahren. Die starke Parzellierung stehe einer zweckmässigen Bewirtschaftung hindernd im Wege. Ein kantonales Gesetz von 1860 verpflichtete Gemeinden und Korporationen, bis Ende 1874 einen Waldwirtschaftsplan zu erstellen. Schon 1865 legte die Gemeinde lns ihren ersten Wirtschaftsplan vor. Die Längenmasse wurden damals in Fuss (30 cm) und die Durchmesser der Stämme in Zoll (3 cm) angegeben. Von 1860 - 1875 wurde zur Heranbildung von Unterförstern auf der Rütti bei Zollikofen eine Waldbauabteilung unterhalten; sie wurde durch mehrwöchige dezentralisierte Kurse ersetzt. ln den Jahren 1861-1876 tätigte der Staat Bern umfangreiche Ankäufe von Ödland im Grossen Moos, was ihm die Möglichkeit zur Aufforstung von 352 ha bot. Es handelte sich um die heutigen Staatswaldungen Fanel, Schwarzgraben und Kanalbezirk. An einer zweitägigen Sitzung des Bernischen Forstvereins in Ins 1868 wies Kantonsforstmeister Franz Fankhauser daraufhin, dass die heftigen und kalten Winde dieser Gegend einen Temperaturausgleich durch wiederaufgeforstete Wälder dringend erforderten; Landwirtschafts- und Forstdirektor Joh. Weber äusserte sich u.a. wie folgt: «Waldungen gehören nicht nur auf absoluten Waldboden. Sie sind namentlich auch in ebenem Terrain, selbst auf günstigen Standorten zum Gedeihen der Landwirtschaft absolut notwendig» Der Verein bezeichnete in einer Resolution die teilweise Aufforstung des Grossen Mooses zur Klimaverbesserung und Hebung der Bodenfruchtbarkeit als erstrebenswertes Ziel.
lm Jahre 1876 trat das erste eidgenössische Forstgesetz in Kraft. 1882 erhöhte der Grosse Rat die Zahl der Forstkreise auf 18 und schuf die Stellen von 3 Forstinspektoren, die den Kantonsforstmeister ersetzten. Die staatliche Aufsicht erstreckte sich von nun an auch auf die Gemeindewälder. Durch das kantonale Forstgesetz vom 20.8.1905, das 25 frühere Gesetze, Verordnungen und Erlasse ersetzte, wurde der Weg frei für eine fortschrittliche Forstwirtschaft im Kanton Bern.