Grundbesitz und Steuern am Ende der Patrizierzeit
Im 18. Jh. gab es bei uns zwei Kategorien von Grundbesitz, nämlich Eigengüter und Lehen. Eigengut war ein Grundstück, das jemand zu vollständigem Eigentum besaß, im Gegensatz zu den Lehen, wo das Eigentum unvollständig, d.h. «unfrei, beschwert» war. Zehnten wurden von den Eigengütern und von den Lehen bezogen. Nur den «Ehrschatz» zahlten die erstern nicht; das war eine zusätzliche Handänderungsgebühr. Damit wurde das Obereigentum des Lehenherr anerkannt. Mit der Zeit erhielt diese Abgabe den Charakter einer auf dem Gut haftenden Reallast. Der Ehrschatz betrug in unserer Gegend vielleicht 5%, bei Bauernlehen ein Sechstel der Kaufsumme.
Ein Lehenmann des 18.Jh. ist nicht mit dem heutigen Pächter zu vergleichen. Grundlasten von damals sind heute eher mit zinspflichtigen Baurechten vergleichbar.
Ein Überbleibsel des Hofrechtes war der «Ehrtagwen». Ursprünglich waren es Frondienste, schließlich Fuhrpflichten an Straßenbauten usw. Deswegen gab es oft Anstände.
Noch im 18. Jh. war wenig Grundbesitz Eigengut, der größere Teil war Erblehen. Das ist nicht mit einem heutigen Pachtverhältnis zu vergleichen. Die Lehensordnung vom 29. November 1614 sagt darüber folgendes: Die Lehensbriefe geben darüber Bericht, daß jeweilen die Herren, denen die Güter zu eigen sind, diese nach ihrem Belieben um jährlichen Bodenzins zum Bebauen geliehen haben. Im Laufe der Jahrhunderte war der Staat Eigentümer vieler Grundherrschaften geworden. Ursprünglich war der Lehenherr Eigentümer des Verpachteten Gutes. Er verkaufte nie den Bodenzins, sondern das Gut. Aber das Erblehen war der Anfang zur Zurückdrängung der lehensherrlichen Rechte, so daß schließlich der Beliehene zum wirklichen, allerdings zinspflichtigen Eigentümer wurde.
Nach einer Gerichtsordnung von 1539 stand dem Lehenherr das Zugrecht noch zu, aber der Beliehene hatte bereits das Recht zum Verkauf. Die gleiche Satzung bestimmte, daß der Lehenmann keine Schulden auf seinem Gut machen könne, aber 100 Jahre später entsprachen sich Gesetz und Übung nicht mehr.
Die Gerichtssatzung von 1762 betonte noch, der Lehenmann habe nur das Nutzeigentum, die «Eigenschaft›› gehöre dem Lehensherrn; aber sie verbot die Errichtung «unablöslicher Beschwerden, gestattete dagegen die Errichtung von Hypotheken. Diese Widersprüche zeigen deutlich die Wirklichkeit, es war eine Übergangszeit. Faktisch war der Lehenmann der wirkliche Eigentümer geworden. Der Lehensherr konnte nur noch die Bodenzinse wie irgend einen Titel veräußern. In den Verkaufsurkunden wurden die Bodenzinse wie eine «verhaftete Schuldigkeit» eingetragen.
Heute stammen die Einnahmen des Staates in erster Linie aus der Besteuerung der Vermögen und Einkommen. Das ist erst seit der ersten Hälfte des 19. Jh. so. Im 18. Jh. bestritt der Staat Bern seine Auslagen aus dem Ertrag der Zölle, den Kapitalzinsen, den Einnahmen aus Salz- und Pulvermonopol und zu rund einem Drittel aus Feudalabgaben verschiedener Art. Bei diesen gab es eine verwirrende Fülle von Gefällen. Da war einmal der Bodenzins, unablöslich und unveränderlich. Mit dem sinkenden Geldwert verlor er jedes vernünftige Verhältnis zum Wert des Gutes. Dieser Nachteil bestand beim Zehnten als reine Naturalabgabe nicht. Von jeder Produktionssteigerung profitierte auch der Zehntherr. Die Zehntordnung war unglaublich stabil durch Jahrhunderte hindurch, es waren keine Beamte nötig. Allmählich waren die Zehntrechte weitgehend Staatsbesitz geworden. Das Einsammeln besorgte die Obrigkeit nicht selbst, dafür hatte sie die «Zehnder» oder Zehntbesteher. Das waren gewöhnlich größere Bauern, die den Auftrag ersteigerten. Die Einlagerung erfolgte in den Zehntscheuern; wie schon erwähnt, bestand eine solche im Dörfchen Oltigen bis 1798 und in Wohlen war sie dort zu suchen, wo heute die Metzgerei Tschannen steht. Da mußten die Zehntbesteher u.a. im Monat November oder Dezember das Getreide sauber gedroschen abliefern.
Der Zehnten wurde von allem gefordert, von Getreide, Heu, Wein, Obst, Tabak, Kartoffeln, Hanf, Butter, Honig, Jungvieh, Schweinen. Da bei uns der Körnerbau vorherrschte, war der Getreidezehnten der einträglichste. Die Lehensbriefe gaben Auskunft, was in jedem Falle zu fordern sei. Es konnte die 9., 10., 11. oder 20. Garbe sein.
Für viele Bauern waren die obrigkeitlichen Fuhrungen eine empfindliche Last. Ein Reglement von 1746 nennt Fuhrungen für Schwellenarbeiten an Aare und Saane, für Straßen, Amtsgebäude und Kirchen, dann Fuhrpflicht für das Wehrwesen und für Holz aus dem Staatswald.
Die Zehntaufhebung erfolgte im Staat Bern von 1798 bis 1846. Die Loskaufsummen waren sehr verschieden. 1846 betrugen sie nur den 7 fachen Jahresertrag. Der heutige Steuerdruck ist so, daß manchem Steuerzahler die Zeiten der Zehntpflicht geradezu idyllisch erscheinen. Aber ein Vergleich zwischen den beiden Steuersystemen ist unmöglich, weil sachdienliche Unterlagen fehlen.