Mechtild von Seedorf, ihr Streit mit Frienisberg
Mit 1284 begann der zwei Jahre dauernde, den Tedlinger Frauen viel Aufregung bringende Handel mit Mechtild v. Seedorf, der Streit mit dem Kloster Frienisberg. Mechtilds Gatte, Heinrich von Seedorf, war ein einflußreicher Mann der Stadt Bern. Er hatte Weitherum großen Besitz und war ein stets spendefreudiger Gönner des Klosters Frienisberg. Ab 1250 bis zu seinem Tode wird er oft genannt. Vermutlich hatte er eine Untat begangen, oder viel Gut unlauter erworben. Zur Beruhigung seines Gewissens vergabte er den Klöstern viele Güter. Bereits 1275 erhielt das Kloster Münchenbuchsee die Wegmühle in Bolligen. Nachdem er 1284 kinderlos gestorben war, kam es zwischen Mechtild und dem Abt von Frienisberg zu einem Abkommen, das zusammengefaßt folgenden Inhalt hatte:
1. Mechtild verzichtet auf alle Schuldansprüche, die sie dem Kloster gegenüber geltend machen könnte; ferner auf die Güter zu Iffwil, welche ihr Gatte zu Lebzeiten der Abtei geschenkt hatte.
2. Sie verzichtet auf alle Leibgedinge oder Pensionen, die von verschiedenen, dem Kloster von Heinrich abgetretenen Gütern noch zu fordern sind, nämlich von Gütern zu Seedorf, Lyss, Schüpfen und Büetigen.
3. Sie verzichtet auf ihre Viehherden, ausgenommen die Schafe, die sie zu Lützel (hinter Delsberg) noch besitzt.
4. Dagegen treten Abt und Konvent von Frienisberg der Mechtild von Seedorf das Haus zu Tedlingen mit allen zugehörigen Besitzungen, die alle dem Kloster Frienisberg gehören, zu freier Verfügung ab, unter dem Vorbehalt jedoch, daß das genannte Schwesternhaus dem Cistercienserorden einverleibt werden soll. Um diese Aufnahme verspricht der Abt sich bei nächster Gelegenheit zu bemühen und stellt für den Fall der Einverleibung dem neuen Kloster zu Tedlingen das schon vor zwei Jahren zur Nutzung übergebene Eigengut zu Tedlingen zu freiem Eigentum in Aussicht.
5. Sobald das Schwesternhaus in den Orden aufgenommen ist, soll Mechtild innert zwei bis drei Monaten dorthin ziehen. Es soll ihr aber freistehen, ob sie das Ordenskleid tragen will oder nicht, und sie kann sich in der Lebensart nach ihrem Belieben richten.
6. Sollte die Einverleibung des neuen Nonnenklosters in den Cistercienserorden nicht zustande kommen, verbleibt Tedlingen der Frienisberger Abtei, und Mechtild erhält das Verfügungsrecht über ihre Güter zurück. Es heißt ausdrücklich «über das bewegliche und unbewegliche Gut, insbesondere auch über den Besitz zu Murzelen, Landerswil, Wiler, Graben, Dietrichsgraben usw.»
Es springt in die Augen, daß Mechtild in den Ziffern 1-3 auf ihren Besitz vorbehaltlos verzichtet, der Abt unter Ziffer 4 dagegen seinen Besitz zu Tedlingen nur zu «freier Verfügung» gibt. Ziffer 6 ist deutlich abgefaßt. Aber trotz dem Nichteintritt Mechtilds in den Cistercienserorden legten der Abt von Frienisberg wie der Bischof von Konstanz die Sache so aus, daß die betreffenden Güter alle endgültig an Frienisberg abzutreten seien.
Das Schiedsgericht entschied bezeichnenderweise zu gunsten Frienisbergs. Aus der Abmachung ist zu ersehen, daß sich Mechtild in das Schwesternhaus Tedlingen zurückziehen wollte. Sie wollte daraus zu ihrem eigenen und ihres Gatten Seelenheil ein geschlossenes, sittenstrenges Kloster machen. Die hiezu nötigen baulichen Umänderungen, wie Kirche, Umfassungsmauer und Wohnung für den Beichtiger, wollte sie auf ihre Kosten erstellen lassen. Bevor die Aufnahme in den Orden vollzogen war, wurde mit dem Umbau begonnen.
Die Aufnahme in den Orden der Cistercienser ist damals nicht erfolgt. Von der vollzogenen Umstellung in ein geschlossenes Kloster meldet keine Urkunde. Es ist offenbar, daß die bisherigen Schwestern von Tedlingen mit der Änderung gar nicht einverstanden waren. Überdies bestand seit 1251 ein Ordensbeschluss gegen das Überhandnehmen der Nonnenklöster.
Mechtild hatte auch Besitz in der Brunnadern. Im März1285 bestätigte der Bischof von Konstanz die Schenkung an die Frienisberger, der Vorbehalt unter Ziffer 6 wurde übergangen. Zugleich bewilligte er die Verlegung des neuen Frauenklosters nach Brunnadern.
Das neue Kloster sollte «Bernhardsbrunn» heißen. Mit diesem Namen ist angedeutet, daß Mechtild noch immer an die Aufnahme bei den Cisterciensern dachte. Mit Urkunde vom 20. Mai 1285 gab auch der Frienisberger Abt, Ulrich von Thun, seine Zustimmung zu der Änderung. Er befreite Mechtild von allen Verbindlichkeiten gegenüber seinem Kloster und Orden und war einverstanden, daß die Güter in Tedlingen für eine andere Klostergründung dienen sollten. Immerhin gab er die Zustimmung erst, als Mechtild für Frienisberg und Detligen weitere bedeutende Zuwendungen aus ihrem Besitz zugesichert hatte. Dann erteilte er ihr den Rat, sich selbst dem Predigerorden zu übergeben, damit dieser das geplante Kloster in der Brunnadern baue. Mechtild ging wieder rasch an die Ausführung. Dem Predigerkonvent (Dominikaner) übergab sie ihren Besitz in der Brunnadern, Kalchegg, Witikofen, Gümligen, Rubigen und Vielbringen zur Errichtung eines Frauenklosters nach deren Regel.
Im weiteren bekam die Abtei Frienisberg nochmals ein Stück ihres Besitzes geschenkt, diesmal vorbehaltslos, nämlich die schon erwähnten Güter in Murzelen, Landerswil, Wiler, Graben, Dietrichsgraben, Matzwil, Detligen, Winterswil, Gummen, Iglingen (Uetlingen oder Igelrain), Twelle (?), Oesternude (Ostermanigen?) sowie Reben in Twann und Biel. Ferner versprach Mechtild für die mit ihr nach der Brunnadern ziehenden vier Nonnen je 16 Pfund an die Schulden des Klosters zu zahlen und schließlich jeder in Detligen zurückbleibenden Schwester 20 Pfund auszurichten.
Die Dominikaner förderten den Bau des neuen Frauenklosters in der Brunnadern, so daß im Frühling 1286 die feierliche Einweihung möglich gewesen wäre. Es sollte aber nochmals einen Zwischenfall geben. In Frienisberg war im Sommer 1285 Abt Ulrich gestorben. Sein Nachfolger wurde der bisherige Großkellerer Jakobus. Der scheint mit der Abmachung seines Vorgängers nicht einverstanden gewesen zu sein, obschon er dazu die Unterschrift auch gegeben hatte. Vermutlich auf sein Anstiften erfolgte in einer kalten Winternacht im Januar 1286 ein Überfall auf die Neugründung in der Brunnadern. Die anwesenden Predigermönche wurden vertrieben, 14 Nonnen von Tedlingen nahmen vom Gebäude Besitz. Der Abt von Frienisberg legte auf alles Beschlag, Vieh, Geräte, Zinsen und Einkünfte.
Die Dominikaner verlangten durch ihren Protektor, den Bischof von Regensburg, die Freigabe der Brunnadern. Aber alle Schritte verliefen ergebnislos. Genau genommen waren nach damaligem Kirchenrecht beide Orden exempt, das will heißen, daß sie der weltlichen Macht nicht unterstanden. So kam es am 18. April 1286 unter dem Landgrafen von Buchegg zu einem Schiedsgerichtsverfahren. Das endete mit folgender Übereinkunft:
1. Die Brunnadern mit allem Zubehör bleibt Eigentum der Prediger.
2. Die Cistercienser und die Meisterin von Tedlingen entlassen Mechtild aus den Banden des Gehorsams und verzichten auf alle Ansprüche auf die Person Mechtilds sowie der 4 Schwestern, die mit ihr von Tedlingen nach der Brunnadern gezogen und mit ihr in den Predigerorden übergetreten sind. Der Abt von Frienisberg und die Meisterin von Tedlingen sollen sie in besonderen Urkunden von allen Verbindlichkeiten gegen den Cistercienserorden freisprechen.
3. Frienisberg und Detlingen dagegen behalten alles, was sie sowohl vor als nach der Besetzung der Brunnadern und bis zum 9. April, dem Tag der Eröffnung des Rechtsstreites, vom Eigentum der Frau von Seedorf behändigt und bezogen haben, wie es der Abt von Frienisberg vor dem Landgericht zu Jegistorf spezifiziert hatte. Alles übrige Eigentum der Frau von Seedorf gibt er den Predigern zurück und hebt die darauf gelegte gerichtliche Beschlagnahme auf.
4. Die 14 Tedlinger Schwestern, welche nach der Brunnadern gekommen sind und nicht wie die 4 genannten in den Predigerorden überzutreten beabsichtigen, kehren bis zur nächsten Walpurgisnacht (1. Mai) mit Gewand und Gerät in ihr früheres Kloster zurück.
5. Für die ihm überlassenen Personen, Orte und Sachen bezahlt der Predigerkonvent den Cisterciensern 154 Mark Silber in mehreren Stößen. Die letzten 50 Mark werden erst bezahlt, wenn sich ein Jahr nach dem festgesetzten Termin zeigen wird, daß der Abt von Frienisberg in keinem Punkt diesem neuen Vertrag zuwidergehandelt und von dem streitigen Gut sich weiter nichts angeeignet hat.
6. Bis zum 1. Juli sollen die in St. Urban versammelten Äbte von St. Urban, Lützel und Wettingen erklären, ob sich die Prediger bei den oben genannten Garantien beruhigen können, oder ob der Abt von Frienisberg weitere Sicherheiten zu leisten habe.
7. Wer die Ausführung des Vertrages bis zum 1. Juli durch seine Schuld verzögert, zahlt der Gegenpartei 40 Mark Buße. Außer Mechtild von Seedorf waren noch Mechtild de Ripa, Anna von Tedlingen, Elisabeth Ripa und Anna Ripa vom Tedlinger Kloster endgültig nach der Brunnadern gezogen. Später siedelten 9 weitere Tedlinger Schwestern nach der Brunnadern um, nämlich Ita von Liebiwil, Berta Brunnaderin, Agnes von Seedorf, Adelheid von Goldbach, Ita von Seedorf, Demut von Liebiwil, Katharina von Seedorf, Agathe von Freiburg und Anna Lirgin.
Schon am 21. April 1286 stellte die Meisterin von Tedlingen die Urkunde aus, daß sie Mechtild von Seedorf all ihrer Gelübde und Verpflichtungen gegenüber ihrer Samnung, also dem Haus Tedlingen entbinde. Sie schreibt darin ausdrücklich, daß es auf Anraten und im Einverständnis des Abtes von Frienisberg, des Kellerers Burchard Lirgi und des Mönches Prater Chuno de Murten geschehe. Die Ordensäbte von Lützel und St. Urban gaben ebenfalls ihre Zustimmung durch Anhängen ihres Siegels.
Der Abt von Frienisberg gab einen Tag später, auch noch in der Brunnadern, in Anwesenheit des Schultheißen von Bern und weiterer Zeugen die Erklärung ab, daß er auf weitere Forderungen verzichte. Am 22. Mai erneuerte er mit seinem Konvent, in Anwesenheit seines Obern, des Abtes von Lützel, durch Handgelübde dem Prior der Dominikaner zu Bern diesen Verzicht. Dann folgte in der Sache noch eine weitere Urkunde vom 4. Juni aus St. Urban. Es ist eine nochmalige Verzichterklärung der Frienisberger; zum Zeichen ihrer Wichtigkeit hingen die Abte von St. Urban, Lützel und Frienisberg, der Leutpriester zu Bern und der Landgraf Heinrich von Buchegg als Gerichtsherr ihre Siegel an den Akt.
Die rechtmässige Besitzerin Mechtild von Seedorf hatte zur Sache nichts mehr zu sagen. Nachdem sie ihren Besitz in die Hände der Klöster gelegt hatte, war sie trotz allen Sicherungen wie entmündigt.
Es braucht die Rechtsbegriffe des 13. Jh., um den Fall zu verstehen. Der ganze Handel zeigt uns ein Stück mittelalterlicher Wirtschafts- und besonders cisterciensischer Grundbesitzpolitik. In Frienisberg wurden diese Erwerbungen als Schenkungen eingetragen. Frienisberg nahm den Löwenanteil, Detligen erhielt davon wenig.
Die Gier der Klöster nach Land und Geld und, damit oft verbunden, der Erwerb von Leibeigenen, schuf ihnen auch Gegner. Das neue Kloster in der Brunnadern wurde schon 1294 von unbekannten Tätern niedergebrannt. Das gleiche Schicksal erlitt ein Jahr später der Neubau auf der Aare-Insel, Kloster Marienthal geheißen. Daraus hat sich später der Name «Insel» ergeben. Ein Dominikanerinnenkloster am Münzrain hieß so; es wurde anläßlich der Reformation in ein Spital verwandelt, das als Vorgänger des heutigen lnselspitals gelten kann. Somit besteht ein geschichtlich er Zusammenhang vom Kloster Detligen über die aufgehobenen Klöster «Bernhardsbrunn» in der Brunnadern und «Marienthal auf der Aare-Insel» zum Dominikanerinnenkloster «St. Michael in der Insel» am Münzrain und dem Inselspital. Die 1822 gestiftete Inselmedaille mit den Bildnissen von Mechtild von Seedorf und Anna Seiler erinnert daran.