Aus der Satzung des Völkerbundes
« Jeder Krieg und jede Bedrohung mit Krieg ist eine Angelegenheit des ganzen Bundes. Tritt Krieg oder Kriegsgefahr ein, so beruft der Generalsekretär auf den Antrag irgend eines Bundesmitgliedes unverzüglich den Rat ein.
Alle Bundesmitglieder kommen überein: Falls sich zwischen ihnen eine Streitfrage erheben sollte, die zu einem Bruche führen könnte, werden sie diese Frage irgend einem Gericht oder dem Rat zur Prüfung vorlegen. Nach dem Entscheid müssen die Bundesmitglieder auf alle Fälle noch mindestens drei Monate warten, bevor sie zum Kriege schreiten.
Wenn ein Bundesmitglied diese Verpflichtungen bricht und (ohne Versuch, den Streit friedlich zu erledigen oder vor der festgesetzten Zeit) zum Kriege schreitet, so soll das so angesehen werden, als hätte es eine Kriegshandlung gegen alle andern Bundesmitglieder begangen. Diese verpflichten sich, sogleich alle Handels- oder Finanzbeziehungen zu ihm abzubrechen und ihren Staatsangehörigen jeden Verkehr mit den Staatsangehörigen des vertragsbrüchigen Staates zu untersagen.
ln diesem Falle ist der Rat verpflichtet, vorzuschlagen, welche Land-, See- oder Luftstreitkräfte jedes Bundesmitglied stellen solle, um den Bundesverpflichtungen Achtung zu verschaffen.Die Bundesmitglieder verbürgen der eingebornen Bevölkerung in den Gebieten, die sie zu verwalten haben, eine gerechte Behandlung. Sie werden sich bemühen, umfassende Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten zu treffen.»