Aus dem eidgenössischen Fabrikgesetz von 1919

« Art. 40. Die Arbeit im einschichtigen Betriebe darf für den einzelnen Arbeiter wöchentlich nicht mehr als 48 Stunden dauern.

Art. 41. Der Bundesrat ist ermächtigt:

Für einzelne Industrien eine wöchentliche Arbeitsdauer von höchstens 52 Stunden zuzulassen, wenn und solange zwingende Gründe es rechtfertigen, insbesondere, wenn die Konkurrenzfähigkeit infolge längerer Arheitsdauer in andern Ländern bedroht wäre.

Art. 70. Kinder, die das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben oder über dieses Alter hinaus zum täglichen Schulbesuch gesetzlich verpflichtet sind, dürfen zur Arbeit in Fabriken nicht verwendet werden. »

Meine persönliche Anmerkung, mein Lehrvertrag sah vor, dass ich 49 Stunden Woche im Durchschnitt des Jahres hatte, jedoch knapp 53 in der Saison (1976-79) inklusive alle 6 Wochen 12 Tage nacheinander arbeitete (Dienst: Samstag’s bis 17 Uhr – Sonntag‘s was nötig war)