Artikel 34 der Bundesverfassung von 1874

Der Bund ist befugt, einheitliche Bestimmungen über die Verwendung von Kindern in den Fabriken und über die Dauer der Arbeit erwachsener Personen in denselben aufzustellen. Ebenso ist er berechtigt, Vorschriften zum Schutze der Arbeiter gegen einen gesundheitgefährdenden Gewerbebetrieb zu erlassen. »

Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken

(Vom 23. März 1877)

«Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art.3-1 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Dezember 1875, beschließt:

Art. 2. In jeder Fabrik sind die Arbeitsräume, Maschinen und Werkgerätschaften so herzustellen und zu unterhalten, daß dadurch Gesundheit und Leben der Arbeiter bestmöglichst gesichert werden.

Diejenigen Maschinenteile und Treibriemen, welche eine Gefährdung der Arbeiter bilden, sind sorgfältig einzufriedigen.

Art. 11. Die Dauer der regelmäßigen Arbeit eines Tages darf nicht mehr als elf Stunden betragen.

Art. 18. Der Bundesrat übt die Kontrolle über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Er bezeichnet zu diesem Zwecke ständige Inspektoren.

Art. 20. Die Bestimmungen kantonaler Gesetze und Verordnungen, welche dem gegenwärtigen Gesetze widersprechen, sind aufgehoben. ››

Manche Kantone hatten damals überhaupt noch keine Fabrikgesetze, z. B. Bern, Solothurn, Schwyz. Andere regelten die Arbeitszeit für Kinder, aber bestimmten nichts über den Arbeitstag der Erwachsenen, so Aargau und Zürich. Hier galt noch 1872 die Bestimmung: Nicht alltagsschulpflichtige Kinder dürfen in Fabriken höchstens 13 Stunden täglich arbeiten.