Aus der Bundesverfassung von 1874 mit den bisherigen Abänderungen

«Im Namen Gottes des Allmächtigen! Die schweizerische Eidgenossenschaft hat nachstehende Bundesverfassung angenommen:»

Rechte und Pflichten des einzelnen

« Artikel 4. Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Untertanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder Personen.

Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.

Art. 31. Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet.

Art. 49. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.

Art. 45. Jeder Schweizer hat das Recht, sich innerhalb des schweizerischen Gebietes an jedem Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatschein besitzt. (Der Bund erhielt die Aufgabe, den Heimatlosen

Bürgerrechte zuzuweisen. Auch hatte er dafür zu sorgen, daß nicht neue Heimatlosigkeit entstand.)

Art. 55. Die Preßfreiheit ist gewährleistet.

Art. 56. Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern diese nicht rechtswidrig oder staatsgefährlich sind.

Art. 57. Das Petitionsrecht ist gewährleistet.»


Stellung der Kantone

« Art. 6. Die Kantone sind verpflichtet, für ihre Verfassungen die Gewährleistung des Bundes nachzusuchen. Der Bund übernimmt diese Gewährleistung, insofern sie nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten.

Art. 7. Besondere Bündnisse und Verträge politischen Inhalts zwischen den Kantonen sind untersagt.

Art. 14. Die Kantone sind verpflichtet, wenn Streitigkeiten unter ihnen vorfallen, sich jeder Selbsthilfe sowie jeder Bewaffnung zu enthalten und sich der bundesmäßigen Entscheidung zu unterziehen.»


Stellung des Bundes


Allgemeines. Rechte und Pflichten.

«Art. 8. Dem Bund allein steht das Recht zu, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und Staatsverträge, namentlich Zoll- und Handelsverträge mit dem Auslande einzugehen.

Art. 20. Die Gesetzgebung über das Heerwesen ist Sache des Bundes.

Art. 28, 36, 38 und 40. Das Zoll-, Post- und Telegraphenwesen, die Münzprägung und die Festsetzung von Maß und Gewicht ist Bundessache.

Art. 51. Der Orden der Jesuiten darf in keinem Teile der Schweiz Aufnahme finden.»

Bundesbehörden und ihre Aufgaben. « Art. 71. Die oberste Gewalt des Bundes wird durch die Bundesversammlung ausgeübt, welche aus zwei Abteilungen besteht: Aus dem Nationalrat und aus dem Ständerat.

Art. 72. Der Nationalrat wird aus Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet. Auf je 22 000 Seelen der Gesamtbevölkerung wird ein Mitglied gewählt.

Art. 80. Der Ständerat besteht aus 44 Abgeordneten der Kantone. Jeder Kanton wählt zwei Abgeordnete; in den geteilten Kantonen wählt jeder Landesteil einen Abgeordneten.

Art. 85. Die Angelegenheiten, die beide Räte zu beraten haben, sind insbesondere folgende: Bündnisse und Verträge mit dem Ausland; Maßregeln für die äußere Sicherheit, für Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, Kriegserklärungen und Friedensschlüsse; Bundesgesetze; Wahl des Bundesrates, des Bundesgerichtes, des Kanzlers und des Generals.

Art. 92. Jeder Rat verhandelt abgesondert. Nur bei Wahlen und bei Ausübung des Begnadigungsrechtes vereinigen sich beide Räte unter der Leitung des Präsidenten des Nationalrates zu einer gemeinschaftlichen Verhandlung. Die absolute Mehrheit der stimmenden

Mitglieder beider Räte entscheidet.

Art. 89. Für Bundesgesetze ist die Zustimmung beider (getrennt tagenden) Räte erforderlich.

Art. 88. Bundesgesetze sollen dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn es von 30‘000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von 3 Kantonen verlangt wird (Referendum).

Art. 91. Die Mitglieder beider Räte stimmen ohne Instruktionen.

Art. 95. Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft ist ein Bundesrat, der aus sieben Mitgliedern besteht.

Art. 96. Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Es darf jedoch nicht mehr als ein Mitglied aus dem gleichen Kanton gewählt werden.

Art. 105. Eine Bundeskanzlei, der ein Kanzler vorsteht, besorgt die Kanzleigeschäfte bei der Bundesversammlung und beim Bundesrat. Der Kanzler wird von der Bundesversammlung auf die Dauer von drei Jahren, jeweilen gleichzeitig mit dem Bundesrat, gewählt.

Art. 110. Ein Bundesgericht beurteilt gewisse Streitigkeiten zwischen den Kantonen unter sich; zwischen dem Bund und den Kantonen und zwischen dem Bund und Privaten. -

Art. 107. Die Mitglieder des Bundesgerichtes und die Ersatzmänner werden von der Bundesversammlung gewählt.»

Ein letzter Abschnitt bestimmt, wann und auf welche Weise die Verfassung abgeändert werden kann: 50 000 stimmberechtigte Schweizerbürger haben das Recht, eine Änderung vorzuschlagen (Initiative). Abänderungen treten in Kraft, wenn sie in einer Volksabstimmung von der Mehrheit der Kantone und der stimmenden Bürger angenommen worden sind.

 

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