Die Staatsbehörden sollen nicht mehr als eine Art von Aufgaben haben
Zwölf Mitglieder des Kleinen, des vollziehenden, Rates von Luzern bildeten das oberste kantonale Gericht. Mit einer solchen Ordnung, die der gleichen Behörde zweierlei Arten von Aufgaben oder Gewalten übertrug, waren die Neugesinnten nicht einverstanden.
Sie wandten ein:«Es kann vorkommen, daß ein Bürger glaubt, die Regierung benachteilige ihn, z. B. etwa dadurch, daß die Straßenkommission willkürlich über sein Land verfügt. Oder er macht Einwände gegen dieSteuer, die ihm auferlegt ist, und tadelt die Oberbehörde oder beschimpft sie gar. Wo gibt es nun einen unparteiischen Richter, bei dem er oder auch die Regierung klagen könnte?
Nirgends, denn dieRegierung übt ja selbst Gericht oder bestimmt wenigstens den Richter. Wird da die Regierung im Eifer für ihr Ansehen den Fehlharen nicht strenger bestrafen, als er verdient? Oder wenn ein Richter urteilt, den die Regierung gewählt hat, wird dieser dann nicht etwa die menschliche Schwachheit haben, der Regierung recht zu geben, weil er ihr sein Amt verdankt? Solche Fälle zeigen, daß die Scheidung der vollziehenden von der richterlichen Gewalt nötig ist.»