Aus dem Bundesvertrag
Von den Rechten des einzelnen
« Für Lebensmittel, Landeserzeugnisse und Kaufmannswaren ist der freie Kauf und die ungehinderte Aus- und Durchfuhr von einem Kanton zum andern gesichert. Die Abzugsrechte (vom Vermögen Weggewanderter) von Kanton zu Kanton sind abgeschafft.»
(Niederlassungs-, Glaubens-, Gewerbe-, Vereins-, Presse-, Redefreiheit und Petitionsrecht sind nicht erwähnt.)
Stellung der Kantone
«Die jetzt bestehenden, von der Tagsatzung genehmigten Zölle, Wege- und Brückengelder bleiben. Ohne Genehmigung der Tagsatzung können aber keine neuen errichtet, noch die bestehenden erhöht werden.
Die Kantone sollen untereinander keine Verbindungen abschließen, die dem allgemeinen Bund nachteilig sind.
Die einzelnen Kantone können mit auswärtigen Staaten Soldverträge abschließen. Sie dürfen aber dem Bundesverein nicht zuwider sein und sollen der Tagsatzung mitgeteilt werden.
Zur Bestreitung von Kriegskosten und anderen Ausgaben des Bundes leisten die Kantone Beiträge.»
(Am meisten zahlte Bern, 91‘695 Franken, am wenigsten Uri, 1184 Franken.)
«An Truppen stellen die Kantone je zwei Mann auf 100 Seelen. Bern 4584 Mann, Uri 236 Mann . . . im ganzen 32 836 Mann.
Jeder Kanton hat eine Stimme an der Tagsatzung. Die Gesandten stimmen nach Instruktionen.»
Stellung des Bundes
Rechte und Pflichten:
«Die Tagsatzung bestimmt Aufstellung und Verwendung der Truppen. Sie ernennt den General und die eidgenössischen Obersten.Die Tagsatzung allein erklärt Krieg und schließt Frieden. Sie allein errichtet Bündnisse mit auswärtigen Staaten. Doch sind für diese wichtigsten Verhandlungen drei Vierteil der Kantonsstimmen erforderlich. In allen übrigen Angelegenheiten, die der gegenwärtige Bund der Tagsatzung überträgt, entscheidet die absolute Mehrheit.»
Bundesbehörden und ihre Aufgaben:
«Die Tagsatzung besorgt die Bundesangelegenheiten. Ist sie nicht versammelt, so übernimmt ein Vorort die Aufgaben. Dieser wechselt unter den Kantonen Zürich, Bern und Luzern von zwei zu zwei Jahren .In der Tagsatzung führt der amtierende Bürgermeister oder Schultheiß des betreffenden Vororts den Vorsitz. Dem Vorort ist eine Eidgenössische Kanzlei beigeordnet. Sie besteht aus einem Kanzler und einem Staatsschreiber, die von der Tagsatzung gewählt werden.»