Gemeindeabstimmung vom 28./30. September 1962
Werte Mitbürger,
lm Zuge der Landverkäufe im lndustriegebiet Schachen ist im Gemeinderat auch das Problem der Abgabe von lndustrieland im Baurecht eingehend behandelt worden. Es gibt bekanntlich immer mehr Gemeinwesen (Einwohner- und Burgergemeinden), die kein Land mehr verkaufen, sondern nur noch im Baurecht abgeben. Der Baurechtsgedanke ist allerdings den meisten Kaufinteressenten noch fremd und unsympathisch. lndessen wird auch unsere Gemeinde inskünftig die Abgabe von öffentlichem Boden im Baurecht vermehrt anstreben.
Ein erster solcher Baurechtsvertrag ist kürzlich abgeschlossen worden, nämlich
4. Baurechtsvertrag
der Einwohnergemeinde Lyss mit der Firma Eisenring & Muster, Revisionen und Reparaturen von Baumaschinen, bisher in Wichtrach, ab 1963 dauernder Geschäftssitz in Lyss, Über die Einräumung eines selbständigen und dauernden Baurechtes im Sinne von Art. 779 ZGB auf einer ausgemarchten Parzelle, Bauland am lndustriering in Lyss, mit einem Halt von 6020 m² und einem amtlichen Wert von Fr. 24 080.-.
ln einem sehr ausführlichen, 29 Artikel umfassenden Baurechtsvertrag, der auf der Gemeindeschreiberei zur Einsichtnahme aufliegt, sind die Beschreibung des baurechtsbelasteten Grundstückes, die Umschreibung des dinglichen Inhaltes des Baurechtes, die Vertragsbestimmungen ohne dingliche Wirkung, die Errichtung von Vorkaufsrechten, die Sicherstellung der Verpflichtungen der Baurechtsberechtigten und alle Übrigen Belange, insbesondere auch die Bestimmungen über die Erneuerung oder Ablösung des Baurechtes stipuliert.
Wir halten hier daraus lediglich fest, dass dem baurechtsbelasteten Grundstück für die Berechnung der Grundrente ein Wert von Fr. 40.- pro m², ausmachend für eine Fläche von 6020 m2 einen runden Gesamtbetrag von Fr. 240 000.- beigemessen wird, gültig bis 31. Dezember 1972.
ln diesem Terrainpreis sind inbegriffen:
a) Der Strassenbeitrag für die 1. Bauetappe, d. h. für alle von der Firma Eisenring & Muster bis zum 31. Dezember 1967 fertig erstellten Bauten und Einrichtungen.
b) Der Beitrag an die Erstellung der Hauptleitungen für Elektrizität und Wasser, zusammen Fr. 1.- pro m2.
ln diesem Terrainpreis sind nicht eingeschlossen:
a) Die Kanalisations-Einkaufsgebühr, der Dispensbeitrag und der ARA-Beitrag gemäss den Bestimmungen des Gebührentarifs für die öffentlichen Abwasseranlagen der Gemeinde Lyss.
b) Der Strassenbeitrag (1½ % des amtlichen Wertes) für alle nach dem 1. 1. 1968 vollzogenen baulichen Erweiterungen und Höherschatzungen.
c) Allfällige Einkaufssummen für zusätzliche Anschlusswerte, die nach dem 1. 1. 1968 bei unsern Gemeindebetrieben für Elektrizität und Wasser anbegehrt werden.
Der für die Berechnung der Grundrente festgelegte Wert von Fr. 40.- pro m² kann alle 10 Jahre, erstmals ab 1. Januar 1973, dem damals für lndustrieland im Schachen oder ähnlicher Lage der Einwohnergemeinde Lyss geforderten Terrainpreis angepasst werden.
Um der Baurechtsberechtigten die Anlaufzeit in der Gemeinde Lyss zu erleichtern, wird die vereinbarte Grundrente von 3¾ % für die ersten Fünf Jahre, d. h. bis 31. Dezember 1967, auf 2½ % herabgesetzt,
ausmachend für rund 6000 m² also Fr. 6000.- oder Fr. 1.- pro m². Für 1962 ist diese Grundrente marchzählig ab 1. Oktober 1962 zu entrichten.
Auf weitere Einzelheiten dieses Baurechtsvertrages einzutreten erübrigt sich nach der Auffassung des Gemeinderates. Der Baurechtsvertrag in extenso liegt auf der Gemeindeschreiberei auf. Der Gemeindebürger darf diesem Vertrag mit gutem Gewissen zustimmen, es bleibt nur zu hoffen, dass die Abgabe von lndustrieland im Baurecht inskünftig nicht Ausnahme sein, sondern eigentlich zur Regel werden wird.