Bettelordnungen und die Geschichte des Heimatscheins
Ein wichtiger Schritt zur Organisation des Armenwesens waren 1675 und 1676 die Verhandlungen zwischen der Obrigkeit und den Dorfschaften und Kirchgemeinden.
Um fremde von einheimischen Bettlern zu unterscheiden, wies die Obrigkeit die Dorfschatten an, jene Hintersässen (Niedergelassene minderen Rechts) rechtlich den Einheimischen gleichzustellen, welche in der dritten Generation ortsansässig waren. Die Armen, die nirgends Unterstützung fanden, wurden der Almosenkammer ihrer Gemeinde zugeteilt. Alle bernischen Staatsangehörigen wurden
in der Folge einer Heimatgemeinde zugewiesen. Die Heimatgemeinde war für die soziale Sicherheit zuständig.
1679 beklagten sich die Hintersässen und die minderbemittelten Personen, dass sie von den Gemeinden abgeschoben würden, auch wenn ihre Eltern schon in den Dörfern begraben lagen. Die Gemeinden wollten ihre Haushaltungen nicht anerkennen. Um diesem Unwesen ein Ende zu bereiten, wurde den Gemeinden verboten, einander bedürftige Familien zuzuschieben. Es wurden Heimatscheine ausgestellt. Diese Heimatscheine wurden bis Anfang 20. Jahrhundert verwendet. Die Heimatgemeinde blieb für die Versorgung seiner Armen zuständig. Das Heimatrecht behielten auch jene Familien, die ihr Haus oder Heimwesen aus Armut und Not verkaufen mussten.
verkaufte einer aber aus freiem Willen sein Haus, verlor er sein Heimatrecht. Zog er in eine andere Gemeinde und kaufte sich in dieser nicht ein, wurde die Familie heimatlos. Somit wurde die Familie von keiner Gemeinde unterstützt. Die Ausnahme waren die Kinder; sie behielten das
Dorfrecht.
Laut Chorgerichtsmanual von Rapperswil wurden 1638 einige vorgeladen, weil sie arme Leute nicht beherbergen wollten. Einer der reichsten Bauern der Rapperswiler Kirchhöri wurde 1714 vors Chorgericht zitiert. Er sei nachlässiger als die Ärmsten, hatte er doch seit mehr als einem Jahr das «Almosenkorn» nicht pflichtgemäss abgeliefert und statt zwei Mass gutes Mühlekorn fast nichts als Gerste und Vogelheu abgeliefert. Zur Strafe musste er statt der zwei Mäss vier Mäss gutes Korn abgeben.
Armengenössige und Vagabunden gab es in grosser Zahl. Gegen die letzteren wurden von Zeit zu Zeit Jagden eröffnet, um sie über die Grenzen zu treiben. Die Bettler und Landstreicher wurden zur Arbeit angehalten. Zuwiderhandlungen wurden durch Abhauen eines Ohres, Aufbrennen eines Zeichens und sogar mit dem Strang bestraft. 75 Polizeileute besorgten im Kanton Bern die Bettel- und Strolchenpolizei. Sie veranstalteten jährlich vier Bettlerjagden, sogenannte «Landjäginen». Einheimische umherziehende Leute suchte man «anheimisch» zu machen. Starke Männer wurden bei den Befestigungswerken gebraucht; andere brachte man in fremde Kriegsdienste und wieder andere wurden auf Galeeren verbannt.
1755 hatte das Chorgericht einen Betrugsfall zweier Bittwiler zu beurteilen. Diese begaben sich jeweils sonntags nach Bern. Vor dem Golatenmatttor warteten sie auf Passanten, spielten invalide Arbeitsunfähige und bettelten. Der eine legte seinen Arm in die Schlinge und humpelte an einem Stock, der andere stellte sich blind. Die Rapperswiler Chorherren verurteilten die beiden zu Gefängnis.
Die Gesetzesvorschriften basierten alle auf der Bettelordnung von 1690. Die alten Spendeanstalten hatten mittlerweile ausgedient. Der Staat beteiligte sich an der Armenpflege. ln der Gemeinde Rapperswil wurde gemäss Bettelordnung das Almosenbuch pflichtbewusst geführt.
Da steht: Almosen-Buch darinnen
1.0 Das der Kirchhöre Rapperswyl zuständigen Armen-Gut.
2.0 Die Almosen Anlagen sowohl an Geld als an Gewächs und dan
3.0 Die von denen Almosen Jährlich abgelegten Rechnungen verzeichnet. Angefangen im Januario 1702
lm Pfarrbericht von 1764 listet Pfarrer Zimmerlin die Bedürftigen der Kirchhöri Rapperswil auf (S. unter «Der Untergang des Alten Bern 1798»). Von den 727 Einwohnern zählten deren 106 Personen zu den Bedürftigen, fast 15% ! 27 Personen sind unter Verwitwete und dürftige Eheleute registriert, weiter 54 Kinder und 7 Waisen – die Kinder machten also mehr als die Hälfte der Bedürftigen aus. Weiter sind 13 Arme beiderlei Geschlechts und 5 Greise/Greisinnen genannt. lm Pfarrbericht gibt Zimmerlin unter anderem auch Auskunft über Massnahmen zur Armutsbekämpfung.
1807 wurde eine neue Verordnung in Kraft gesetzt. Die Armen erhielten das Recht auf Klage, wurde ihnen zuwenig Unterstützung zugeteilt. Die Gemeinden wurden verpflichtet, nicht nur die Arbeitsunfähigen zu unterstützen. Unterstützung bekamen auch Personen, die ohne Verschulden in Armut geraten waren. im Gegenzug erhielten die Gemeinden die Kompetenz, Gemeindeangehörige in Arrest zu setzen oder zu Zwangsarbeit aufzubieten. Den Unterstützten wurde das Recht auf Eheschliessung aberkannt und an Gemeindeversammlungen durften sie nicht teilnehmen.
1857/58 versuchte die Regierung der Armenpflege einen besseren gesetzlichen Boden zu verschaffen. Den einkommensschwachen Gemeinden wurden Subventionen zugesichert, die aber wegen wirtschaftlicher Krisen nur spärlich flossen.
Wer in Armut lebte, hatte die Möglichkeit auszuwandern und sein Glück im Ausland, vor allem in Amerika, zu versuchen. Tausende wagten dieses Abenteuer, oft unterstützt von den Gemeinden, die so ihre Ausgaben für Bedürftige zu reduzieren versuchten.
Erst 1897 wurde das neue Armen- und Niederlassungsgesetz verabschiedet, das den Gemeinden eine ausreichende staatliche Unterstützung versprach. in diesem Gesetz wurde die Versteigerung der Kinder an Bauern verboten. Bis 1961 konnten aber mittellose Familien immer noch von einer Gemeinde in die andere abgeschoben werden.