Die Fischerei - die Fischträger

1485 erhielt der Vogt von Nidau die Mahnung, «die Fischer an dem sew daran zu wisen, gen Basel niemand visch zu verkouffen, sunder harkomen zu laßen››. 1499 heisst es:

«An Vogt von Nidow und Erlach, die so garn füren uff Mh Sew, an die heiligen tun zu sweren, niemand dehein [kein] visch, besunders Hecht, zu verkouffen, dann der sie harfüren.» lm Februar 1608 teilt der Landvogt von Erlach den Gnädigen Herren mit, dass er gemäss Befehl die Fischer von Lüscherz vor sich beschieden habe, weil diese entgegen der bestehenden Ordnung Fische nicht nach Bern, sondern «den Fischköufferen gan Solothurn verkoufft habindt». Die Fischer selbst, wie auch der Ammann und die beiden Seevögte Christen Blank und Peter Fischer stellten das Vorkommnis nicht in Abrede. «Uff lro fründtliche Warnung aber handt sy lnen geantworttet, sy müßend die uß

noht und Armut wol verkouffen wo sy khönden und mögen, daß sy den Fischeren zu Bern solche angebotten, die sy aber nit kouffen wellen.›› Die Reaktion aus Bern war kurz, scharf und klar. lm Ratsmanual lesen wir unter dem 25. Februar 1608: «Erlach, soll die Jhenigen so wider mHr. Mandat fisch gan Solothurn verkoufft, gfenklich inleggen und solang in gfangenschafft enthalten, biß sy die bestimmte bueß erleget habindt.» Der Landvogt wird zudem angewiesen, die «wider MH schmachwordt ußgestoßen» vor sich zu zitieren und dieser Reden wegen ernsthaft zu examinieren. Zu den Sündern hat wohl auch Cunrath Grimm gehört, der sich in Gegenwart des Fischkäufers von Solothurn geäussert hatte, er habe seine Fische bereits verkauft, «die von Bern müßtend die nit äßen». Aus dem Munde Grimms hat dieser Ausspruch wohl um einiges kräftiger getönt. Gelegentlich hat man den Eindruck, der Landvogt von Nidau werde von den Herren in Bern als eigentlicher Fischlieferant betrachtet, so im Befehl vom 6. Mai 1476: «das er bi sinem Eid angends bestell, das er zwo oder dri gutter fornen und ein halb totzen große Aelen und ander gutt fisch von stund an harschick und das nit underwegen laß, dan Mh von Osterich treffenlich rät hie sind.›› Die Berner wollten sich als Gastgeber nicht lumpen lassen.


Wie ging der Fischhandel vor sich? Schon früh ist in den Ordnungen die Rede von Fischkäufern. Das waren Händler, die den vom See zurückkommenden Fischern ihren Fang abkauften und dann für den Weitertransport nach Bern, Biel, Neuenstadt, Erlach und anderswohin besorgt waren. lm oben angeführten Handel von 1608 erhielt der Fischkäufer von Solothurn die Fische, weil die «Fischeren zu Bern» sie nicht kaufen wollten, zweifellos Leute, die den Berner Markt belieferten, sei es mit selbst gefangenen oder gekauften Fischen. Es ist anzunehmen, dass zwischen ihnen und den stadtbernischen Fischern Verbindungen geschäftlicher Natur bestanden; die Fischer und ihre Gesellen gehörten zu den ältesten Handwerksinnungen der Stadt. Bereits 1342 waren sie als Gesellschaft anerkannt. Später traten sie der Schiffleutenzunft bei, welche als vereinigte Zunft

noch zu Ende des 15.Jahrhunderts im Volksmund «Zu den Fischern» genannt wurde. Den stadtbernischen Fischern ist nach der Ordnung von 1466 erlaubt, am Thuner- und Bielersee je einen «<Gemeinder›› (Associé) zu haben. Solche Verbindungen, häufig wohl in lockerer Form, haben zweifellos bestanden, auch wenn sich dies aktenmassig kaum belegen lässt. Die eine der Erlacher Zunftgesellschaften des 17.Jahrhunderts hiess ebenfalls «Zu Fischern».

lm Eherodel von Vinelz finden wir Lüscherzer einerseits als Fischer, andererseits auch als Fischträger aufgeführt. ln Wirklichkeit verwischten sich freilich diese Grenzen. Wie gelangten die Fische -eine rasch verderbliche Ware- nach Bern? Sie wurden in Körben und «Bückinen›› getragen, jahrhundertelang auf einem Weg, der über Frienisberg führte. Unsere Gewährsleute Jakob und Walter Grimm erinnern sich, dass in ihrer Jugendzeit erzählt wurde, üblicherweise sei man von Lüscherz über den sogenannten Heustutz an der Spiesmatte vorbei durch das Moos nach Siselen, von dort über Bargen nach Aarberg gewandert. Der Weg über Bargen wird durch einen Eintrag im Chorgerichtsmanual von Vinelz vom 5. März 1730 bestätigt: «___ haben der Spätig und die zwei Meidli zur Entschuldigung vorgewandt, sie seien am Samstag zuvor gen Bargen gegangen, weil man

daselbst sie geheißen ihre Fisch bringen» Sie hätten jedoch nicht alles verkaufen können und seien deshalb weitergegangen. Spätig wurde um 20 Schilling gebüsst, «die 2 Meidlini, weil sie gar arm, mit dräuwung der Gefangenschaft dimittiert››. Von Aarberg aus musste der steile Anstieg nach Frienisberg unter die Füsse genommen werden. Dort wurde jeweils eine Rast eingeschaltet, wobei man sich an einer vom «Closterbeck» hergestellten «Mütschen» (Laib Brot) erlaben konnte. Diese Spende ging auf Stiftungen zurück, die dem Kloster Frienisberg seit dem 12.Jahrhundert gemacht worden waren. Sie hatten zum Zwecke, die Armen der Umgebung und bedürftige Durchreisende zu unterstützen.

Diese sozialen Leistungen wurden in einem obrigkeitlichen Mandat ausdrücklich vorbehalten, als 1528 mit der Reformation das Kloster an den Staat Bern überging. Demzufolge wurden beispielsweise im Jahre 1806 «an die tägliche Bättler  Fischträger und Handwerks Pursche insgesamt 5402 Mütschen» ausgerichtet. Davon dürften, wie aus einer Reihe von Jahresrechnungen ab 1804 ersichtlich ist, 600-650 Stück an die gesondert aufgeführten Fischträger von Lüscherz abgegeben worden sein. Zweifellos wird man in Frienisberg nicht darauf verzichtet haben, die Last der Fischträger um einiges zu erleichtern!


Der angeführte Handel des Spätig und seiner Begleiterinnen ist nicht der einzige Eintrag in den Chorgerichtsmanualen von Vinelz, der bezeichnende Streiflichter auf die Fischträgerei wirft.

immer wieder mussten Lüscherzer vor dem kirchlichen Sittengericht erscheinen, weil sie am Sonntag die Reise nach Bern antraten. Heinrich Anker der Jung, Ulrich Fischer, Anna Maria Mügeli und Margret Anker «habend sich entschuldigt, sie seyend z'Predig und z'Kinderlehr gewesen und erst etwan 1 Stund vor Sonnen Niedergang weggegangen». Langeweile wird die Pärchen nicht geplagt haben. Der Spruch des Chorgerichtes: die Mädchen werden «als sonstig fleißige Prediggeherin und Besucherin der Kinderlehre der buß halber ledig erkent››, die Burschen dagegen kamen nicht um eine Geldbusse herum. 1726 erschien vor dem Chorgericht «der alt Hans Spätig von Lüscherz››, weil er oft sonntags, bisweilen vor dem Gottesdienst, Fische, Vögel usw. nach Bern zu tragen pflegte. Das Chorgericht belegte ihn mit einer nicht allzu hohen Busse, «weil er ein armer einfältiger Mann. der solches auß Armut getan››. Weniger Verständnis brachte das Chorgericht auf für Sünder, die am Weihnachtsabend mit Fischen nach Solothurn reisten und diese am Weihnachtstag feilhielten. Die Bernreise erleichterten sich Onophrius Willauwer und seine Frau mit ihrem Esel. Nicht des Esels, sondern der Sonntagsentheiligung wegen mussten auch sie vor dem Chorgericht erscheinen. Der «schandlichen und ârgerlichen sabbahts-entheiligung» wegen wurde auch Peter Hans Dubler von Lüscherz streng gebüsst. Er war an einem Sonntagmorgen «mit vöglen nacher Bern gegangen» Öfters werden Bussen verhängt, weil die Angeklagten am Sonntag Netze geknüpft oder gesetzt haben. 1628 musste Hans Fischer von Lüscherz vor Chorgericht erscheinen, «wyl er einem Knaben zu Lüscherz uff der Bernstraß, do sy zu frinisberg über Nacht gsyn, 2 Pfund genommen, so by ihme gefunden worden››. Fischer wurde mit 2 Pfund zuhanden des Vogtes von Frienisberg gestraft. Dass man die lange Reise auch anderswo unterbrach, geht aus Einträgen von 1696 hervor. Hans Spätig wurde zitiert, damit er «die Uebrigen, so zu Ortschwaben beieinander übernachtet und in eines Bauern Stall mutwillig getrunken und die Pflaumen geraubt, welle namhafft machen .,.››. Weil er in «halsstarriger weiß läugnete››, das heisst, seine Kameraden nicht angeben wollte, wurde Spätig in Gefangenschaft gesetzt. Andere Lüscherzer sollen auf der Heimreise einem Bauern in Ortschwaben Stroh verderben haben.

Es fällt auf, dass an der anstrengenden Reise nach Bern oft Frauen und Mädchen teilnahmen. Wir dürfen annehmen, dass die schweren Bücki von den Männern am Rücken, etwa auf einem Raf oder in einer Hutte getragen wurden. Den Frauen überliess man die Körbe, die sie wohl auf dem Kopf trugen, Es gibt noch eine Anzahl Lüscherzer, die sich erinnern, wie diese Tragekunst vor fünfzig und mehr Jahren durch Frau Grimm (Stoffellisi), Frau Hauen-Gebhardt, Jungfer Marie Züttel und andere praktiziert wurde. Sicher taten sie dies mit demselben Geschick wie die von Friedli erwähnten lnserinnen, welche den Männern oder Söhnen ihr Mittagessen auf den Tessenberg noch warm auf dem Kopfe zutrugen, ein schweres Körbli am Arm mitschleppend. Das mit Dinkelspreuer gefüllte Ringli als Unterlage und zum Schutze des Kopfes bewährte sich sicher besser, als dies heute ein Gummi- oder Plastikring täte.

Auf eine unerfreuliche Folge des Fischetragens weist der Vinelzer Pfarrer Albrecht Rüfenacht 1806

hin. Als Gründe der vielen Schulabwesenheit in Lüscherz führt er an: «Armuth, Mangel an Kleidung, Abwesenheit vieler Eltern, die mit Fischfangen und Vertragen derselben in die Städte sich kümmerlich nähren, die Kinder ohne Zucht und Aufsicht zu Hause lassen.» Ähnliche Klagen finden sich auch in den entsprechenden Berichten über andere Gemeinden. Armut und Mangel an Kleidung werden ebenfalls in Vinelz als Gründe für Schulabwesenheit erwähnt, dazu gebe es noch Eltern, die ihre Kinder auf den Bettel ausschickten. Für den Verkauf der Fische in den Städten bestanden strenge Bestimmungen seit früher Zeit. In Bern fand der Fischmarkt oberhalb der Kreuzgasse Schattseiten

statt; die Häuser daselbst lagen «am Fischbank››. Lange hiess es: «Wer will Fische kaufen, muss a d'Chrützgass laufen.» Wir müssen uns mit Morgenthalers Zusammenfassung der Ordnung von 1466 begnügen: «Was an toten Fischen vor 9 Uhr morgens ankommt, muss gesamthaft, aber nur an diesem Tag, auf den Markt geführt und darf nirgends eingestellt werden. Die erst nach 9 Uhr ankommenden Fische sind nur am Abendmarkt des nämlichen Tages, gesamthaft, an den Markt

zu stellen. Erst nach 5 Uhr abends herkommende Fische darf man über Nacht einstellen; sie müssen aber am andern Morgen gesamthaft. und zwar nur bis zum Mittag, feilgeboten werden. Den Fischern ist untersagt, unterwegs etwa so zu säumen, dass sie zu einer ihnen gelegenen Zeit auf dem Markt erscheinen können; so schnell wie möglich haben sie den Weg zurückzulegen, damit die Fische möglichst frisch zum Verkauf gelangen. Auf dem Markte haben sie unter sich selbst eine Kontrolle auszuüben; wer sieht, dass der andere nicht gute Fische feilbietet, soll es dem Grossweibel anzeigen, der für ihre Wegschaffung sorgen wird... Vier Fischschauer, zwei vom Kleinen und zwei vom Grossen Rat, üben die Schau aus... Kein Fischverkäufer darf mit dem Verkauf beginnen, ehe der Inhalt seiner Bottiche beschaut ist. Finden die Schauer darin einen oder mehrere faule oder böse Fische, so ist der ganze Inhalt in die Aare zu werfen... Was unverkauft übrig bleibt, wird durch die Schauer in die Spitäler geschickt... Keine Frau darf Fische verkaufen.» Diese Bestimmungen wurden im Laufe

der Jahrhunderte häufig abgeändert, so sicher diejenige, welche Frauen vom Fischhandel ausschliesst. Sonst hätten kaum so viele Lüscherzer Frauen die Beschwerden der Bernreise auf sich genommen und das Lied von Gottlieb Jakob Kuhn «Es Fischwyb» wäre nicht entstanden. Es ist 1806 in der 1. Auflage seiner «Volkslieder und Gedichte» erschienen und trägt den Vermerk «ln dessen eigenen Dialekt››. Die Wiedergabe der Mundart ist Kuhn freilich weniger gelungen als etwa in seinem heute noch gesungen'en «Ha ame-n-Ort es Blüemeli gseh››. Er hatte wohl auch zu wenig unmittelbare Beziehungen mit dem Seeland. Das Lied vom Fischweib, obwohl kein dichterisches Kunstwerk, bringt doch echte Gefühle zum Ausdruck. ganz bestimmt aber hat es seinen kulturhistorischen Wert. Es erinnert an J.P. Hebels «Die Marktweiber in der Stadt››. 1819 erschien das Gedicht leicht abgeändert in der 2. Auflage der «Volkslieder›› unter dem Titel «Das Fischweib», ohne Hinweis auf den Dialekt, aber mit der Anmerkung: «Die Fische werden oft von Weibern aus der Gegend des Bielersees nach Bern gebracht, und wurden ehedem in der Stadt herum feilgeboten, wobei der Name der Fischarten laut geschrien wurde. Seit der Revolution ist dieser Ausruf abgestellt» Wenn Kuhn, den seine Tätigkeit als Pfarrer ins Oberland und ins Emmental führte, den Albock (Schwebfelche) des Thunersees auch dem Bielersee zuweist, möchten wir dies eher als dichterische Freiheit denn als lrrtum bezeichnen. Dagegen hat der Stadtberner Kuhn bestimmt nichtfabuliert, wenn er das Herumbieten in der Stadt im Refrain und in der Anmerkung erwähnt. ln seiner Beschreibung des Amtes Erlach (1852) bezeichnet Gottlieb Stauffer die Darstellung Kuhns ausdrücklich als treffend. Trotz der der 2. Auflage beigegebenen Melodie hat das Lied der Fischerin nie die Verbreitung gefunden, die dem «Blüemeli» zuteil geworden ist. Wann die letzten Lüscherzer ihre Last über den Frienisberg getragen haben, lässt sich nicht genau feststellen. Der 1877 verstorbene Vater des Chronisten Jakob Friedrich Dubler hat im Frühjahr 1863 seinen Sohn zur Aufnahmeprüfung ins Seminar Muristalden begleitet und auch später noch Zeit gefunden, ihn nach dem Verkauf seiner Fische zu besuchen. Ob er den altgewohnten Weg über den Frienisberg zugunsten einer Wanderung nach Lyss mit anschliessender Bahnfahrt nach Bern aufgegeben hat, ist nicht mehr zu ermitteln; die Linie Biel-Bern wurde 1864 eröffnet. Jakob Grimm (*1900) erinnert sich, dass man nach der Eröffnung der Neuenburgerlinie (1901) etwa mit einem Reitwägeli nach lns oder Müntschemier fuhr und dort mit seinen Fischen den Zug nach Bern bestieg. Der letzte, der die Bernfahrt noch gemacht habe, sei Alexander Grimm (1878-1957) gewesen, der vor allem das Restaurant Schwellenmätteli und zwei weitere Gaststätten in Bern belieferte. Sein Sohn Alexander, einer der vier heute tätigen Berufsfischer, erinnert sich, dass der Vater diese Reise in der Woche zwei- bis dreimal gemacht habe. Er verkaufte nebst den selbstgefangenen Fischen auch solche seiner Berufskollegen, vor allem der Grossgarnfischer. Später, als er die Bernreisen aufgegeben hatte, vertrieb er nur noch seine eigenen Fische in Aarberg, Kappelen und Lyss. Sein Sohn erzählt, wie oft er und seine Brüder mit einem Handkarren in einem Zuber lebende Hechte nach Aarberg in die «Krone›› gebracht hätten. Die Reise sei barfuss und auf der ganzen Strecke im Trab durchgeführt worden, der Vater sei mit dem Velo voraus oder hinterher gefahren. In Aarberg wurden dann die braven Zugrösslein jeweilen mit Sirup und einem Weggli regaliert.


Die Neuzeit kannte im Zeichen der Gewerbefreiheit keinen Marktzwang mehr, die Nachfrage nach guten Fischen war gross. Unsere Gewährsleute Jakob und Walter Grimm erzählen, wie begehrt ihre Fische - vor allem Hechte und Egli in den bekannten Gäststätten der Umgebung gewesen seien und wie ihnen der lnselwirt jeweilen von der Ländte aus gewunken habe: er brauche Fische, es komme ein Schiff mit Neuenburgern. ln Lüscherz selber verschmähte man auch früher schon ein gutes Essen in keiner Weise. An Sonntagen wurden in den beiden Wirtschaften regelmässig den ganzen Nachmittag Fische gebacken. Um die Jahrhundertwende konnte man sich für 30 Rappen eine ansehnliche Portion zu Gemüte führen und den Fisch in Seewein schwimmen lassen, von dem die Flasche 1 Franken kostete.

Wenn vorstehend viel von Verboten und Beschränkungen im Fischereiwesen die Rede war, ist doch auch jene Freiheit zu erwähnen, die sich aus grauer Vorzeit bis heute erhalten hat, das Recht jedes Bürgers, im See zu fischen. Seit jeher galten Jagd und Fischerei, wenn auch mit Einschränkungen, als Recht der Landesbewohner. 1486 bestimmt ein Vertrag zwischen dem Bischof von Basel und der Stadt Bern, «daß einem jeden underthanen, allhie by dem See wonhaft, erloubt und zugelassen syn sölle, mit der Schnur oder fischruten zefischen». Dieses Recht hat sich, eingeschränkt und erweitert zugleich, bis auf den heutigen Tag erhalten. Art. 2 Abs.3 des geltenden Fischereigesetzes lautet in

der Fassung vom 26.10.1969: «Das Fischen mit einer Angelschnur am Brienzer-, Thuner- und Bielersee vom Ufer aus ist ohne Patent gestattet» Auch in Zeiten, da sich die Obrigkeit veranlasst sah, die allzu grosse Zahl von Berufsfischern herabzusetzen, wurde das alte Recht des Einzelnen nie aufgehoben.