Gekürzte genaue Inhaltsangabe des Lehensbriefs um die Teuffmatt ob Grenchen für die bernische  Gemeinde Lengnau von 1820

Schultheiss und Rat der Republik Solothurn beurkunden am 24. Juli 1820:

Versehen mit einem Vorschreiben des Oberamts Läbern vom 22. Juli 1820 erschien heute vor uns namens der bernischen Gemeinde Langnau deren Gemeindestatthalter (Gemeindepräsident) Hs. Renfer, und legte eine vom 30. Mai 1820 datierte, vom Gericht (Gemeinderat) von Grenchen ausgestellte Fertigungsurkunde vor.

Laut dieser Urkunde ist der Gemeinde Lengnau der im Gemeindebezirk von Grenchen gelegene, ungefähr 46 Jucharten haltende, bisher zu zwei Dritteln dem Herrn Baron Martin Ludwig von Besenwal, zu einem Drittel der Familie von Roll in Solothurn gehörende und ein obrigkeitliches Lehen bildende Teil des Teuffmattbergs gegen einen Kaufpreis von 2673. Fr. käuflich übergeben und zugefertigt worden. Renfer stellte das Begehren, da das Lehen wegen der stattgefundenen Handänderung nun neu empfangen werden müsse, möchten wir jetzt die Gemeinde Lengnau, die allen daherigen Bedingungen sich zu unterziehen bereit sei, in aller Form mit diesem obrigkeitlichen Lehen belehnen und ihr einen diesbezüglichen Lehenbrief ausstellen.

Nach Einsichtnahme in die Fertigungsurkunde des Gerichts Grenchen vom 30. Mai 1820 und gemäss unserem Beschlusse vom 19. April 1820 verleihen wir nun für uns und unsere Rechtsnachfolger nach Lehensrecht, Lehensgebrauch und Lehensgewohnheit der bernischen Gemeinde Lengnau den erwähnten, im Gemeindebezirk Grenchen liegenden Teil des Teuffmattbergs von ungefähr 46 Jucharten Flächeninhalt auf Grund des Planes vom 22. November 1741 und vom 3. September 1752,

wie er - der Teil des Teuffmattbergs - innerhalb einer unter den genannten Daten vorgenommenen und durch 15 Steine festgehaltenen Ausmarchung liegt. Das Verkaufte stösst auf der Oberwindseite (Westwindseite) an den auf Grenchnerboden liegenden Hochwald Bürenkopf, auf dem das Brünnlein steht, spitzt sich gegen Bise (Ostwindseite) an den Langenschwand-Grenchenberg zu, nach Sonnen

(Süden) grenzen ab der nämliche Langenschwand und die Schneeschmelzi, und nach der Mitternachtsseite (Norden) bilden die Kantonsgrenze und der der Gemeinde Lengnau bereits gehörende Teuffmattbergteil die Marche,

Innerhalb dieses Lehenareals wird für Solothurn vorbehalten: das Brünnlein samt dem darum liegenden Land von zirka 11 Jucharten, welches (Brünnlein und Land) als ein in Kriegszeiten wichtiger Ort, der immer als Solothurn zuständiges Land angesehen wurde, in seinem Zustand verbleiben und nicht zu dem Lengnau verliehenen Lehen gehören soll. Dies nach Inhalt des vorerwähnten, in Gegenwart von Hrn.Tscharandi sel., damals Obervogt derVogtei am Lebern aufgenommenen Plans. Die Gemeinde Lengnau darf das ihr verliehene Areal nach Lehensrecht innehaben, äuffnen, benutzen, bebauen und niessen nach ihrem besten Nutzen und Gefallen; sie hat als Lehenträgerin und Besitzerin dafür dem jeweiligen solothurnischen Oberamtmann am Lebern zu Handen des Rats von Solothurn als ewigen, unablöslichen Bodenzins alljährlich auf Andreastag (30. November) drei Schilling Solothurner Währung zu entrichten.

Da das Lehen in tote Hand übergeht, hat der Rat von Solothurn als Lehensherrn von Amtes wegen den gegenwärtigen Amtsschultheissen, Ritter Peter Glutz-Ruchti, und als Lehenträger für die Gemeinde Lengnau den vorerwähnten Gemeindestatthalter Renfer bezeichnet. Beim Ableben eines jeden dieser beiden Genannten muss die Gemeinde Lengnau das Lehen innerhalb sechs Wochen und drei Tagen, unter Androhung der Verwirkung  ( im Unterlassungsfall) neu empfangen und sich gegen

Bezahlung der festgesetzten Gebühren um einen neuen Lehenbrief bewerben. Aus den gleichen Gründen, und weil nach solothurnischen Gesetzen Gemeinden der Handänderungsgebühr ebenfalls unterworfen sind, muss nach gesetzlicher Vorschrift von der Lehenträgerin diese Gebühr vom Kaufpreis alle 25 Jahre neuerdings an die solothurnische Staatskasse entrichtet werden. So oft das Lehen, sei es durch Kauf, Tausch, Schenkung oder auf andere Weise, Hand ändert, sollen jedesmal die Besitzer und Inhaber desselben es von Solothurn vermittelst einer billigen Reconnaissance (Anerkennungsgebühr) wieder empfangen; sie haben keine Befugnis zu irgendwelchen Übergriffen ausserhalb des Lehens, bei Androhung des Verlusts und der Verwirkung (im Übertretungsfalle). Im übrigen aber versprechen wir für uns und unsere Rechtsnachfolger, die Gemeinde Lengnau als Lehenträgerin bei diesem Lehen zu handhaben, zu schützen und zu schirmen.

In Kraft dessen wird dieser Lehenbrief, ausgestellt durch Schultheiss und Rat der Republik Solothurn, unterschrieben von Amtsschultheiss Glutz-Ruchti und Staatsschreiber Friedrich von Roll und versehen mit dem soloth. Standessiegel, der Gemeinde Lengnau zugestellt.

Solothurn, den 24. Juli 1820