Verbot der «Gabelfuhren›› 19.Juni 1738 

Schultheiss und Rät verkünden durch gedrucktes placcard, das in allen Ämtern und in den 4 Städten im Argau von den Kanzeln zu verlesen und öffentlich anzuschlagen war:

Da die haubtstraßen in unseren landen ohngeacht der so nahmhaft darauf jährlichen verwendenden kösten in keinem guten stand erhalten werden können, so lang die führleüth mit ihren bißhero gebraüchlichen großen und schwergeladenen güther- und gabelwägen in- und durchs land fahren..., so wird zu befürderung deß commercii  verordnet und erkennt:

1. daß vom 1. Weinmonat an sowohl die großen güterwägen insgemein, als insbesondere die gabelführen für alle kaufmansgüther  verboten, hingegen mit keinen anderen als leichten, mit deichslen versehenen wagen in- und durch unsere botmäßigkeit zu fahren gestattet seyn solle.

2. Damit  dise deichselwägen nicht überladen werden, so wollen wir deren ladung  auf dreyßig centner, die zugroß [= Zugpferde] denn für die fläche [= in der Ebene] auf vier und für böse und bergechte straßen auf fünf roß in allem bestimmet haben;

III.  damit deme nachgelebt werde, sollen die führleuth mit specificierlichen führbriefen auß den kaufhaüseren, da sie ihre waaren geladen, versehen seyn und vermitlest derer die ladung der Wägen bey unseren zollstätten, sonderlich beym eintritt ins land, verificiert werden; in ermanglung solcher fåhrbriefen aber oder bey entstandenern Verdacht der überladung sollen die samtlichen waaren gewogen, das überladene abgestoßen und für jeden, die bestimten 30 excedierenden centner allwegen 5 pfund für die büß entrichtet werden. Die gabelfuhren dann sollen mit ihrer ladung nicht durchgelaßen, sonderen bey der erst ankommenden zollstatt abgeladen und die waaren an deren mit deichselwägen versehenen führleüthen, weiters zu führen, übergeben werden.

(SSRQ 9, Teil 2: 544f.)

Kontaktformular

19 + 6 =
um welche Frage geht es ?