Hoheitsrechte über den See

Sowohl im Zusammenhang mit den Zollrechten wie auch mit der Gerichtsbarkeit war für Bern, insbesondere für den Amtssitz Nidau, die Rechtshoheit über den Bielersee von einiger Bedeutung. Die Regelung, die bis in die Neuzeit in Kraft war, ging auf einen Schiedsspruch von 1452/ '56 zurück, der die Grenzverhältnisse auf dem  zwischen dem Bischof von Basel und Bern regelte. Dabei wurde den Bernern in wesentlichen Punkten die Oberherrlichkeit auf dem See bestätigt: Das Ufer wurde - ausser in Neuenstadt - als Landesgrenze anerkannt. Der Staat Bern und als dessen Vertreter der Landvogt zu Nidau, hatten sowohl das Zoll- wie das Geleitrecht auf dem ganzen See. Einzig die Zollstätte in Biel gehörte dem Bischof von Basel, während sich die beiden Herrschaften in die Fischereihoheit teilten.

Dem Landvogt von Nidau unterstand die hohe Gerichtsbarkeit auf dem Bieler- oder Nidauersee. DerVogt von Nidau blieb auch nach der Eroberung von Erlach (1476) für alle Gerichtshändel auf dem SeeVerantwortlich. In die niedere Gerichtsbarkeit teilten sich Bern, Biel und Neuenburg. im 19. Jahrhundert kam es wegen der Grenzziehung verschiedentlich zu Auseinandersetzungen mitNeuenburg. Mit dem Grenzbereinigungsvertrag von 1894/95 trat Bern den Nordwest-Zipfel des Sees an Neuenburg ab, die Fischerei und ihre Gesetzgebung blieben aber, wie von alters her, für den ganzen See beim Kanton Bern.“

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