Das Chorgericht
«(. . .) die bussen, so zwey pfundpfenninge und darunder ertragend, als von zutrinkens, zerhouwnen kleydern, natchzächen, tantzen, schweren und der glichen von Innern und Ussern, so söllichs in der statt Nydouw verschuldend; dessglichen das inleggen und strafen der hury und des Ehebruchs deren, so ingesässen Burger, Inwohner oder dienst sind, zugehören, vertigen und zu iren handen bezüchen mögind.»
Aus Artikel 8, Freiheitsbrief von 1548
Unsittlichkeit, Unordentlichkeit und sämtliche Ehestreitigkeiten wurden vor der Reformation von einem geistlichen Gericht abgeurteilt, nach der Reformation war dafür das Chorgericht zuständig. Dieses setzte sich aus dem Venner, dem Bürgermeister, zwei Ratsmitgliedern und zwei Zuburgern zusammen. Seit dem 16. Jahrhundert wurde das Chorgericht von Rat und Burgern unter dem Präsidium des Landvogts gewählt. Auf eine Petition hin, die die Beibehaltung dieses Wahlrechts für die Stadt forderte, entschied die Obrigkeit 1747, dass die Chorrichter künftig von der Stadt vorgeschlagen und vom Landvogt gewählt werden sollten. Vaterschaftsklagen sowie Scheidungen und Trennungen infolge Ehestreits waren die häufigsten Händel vor dem Chorgericht. Dabei lautete das Urteil häufig auf für ein Jahr zu Bett und Tisch getrennt. Ferner wurden Bussen wegen Trunksucht, versäumtem Kirchgang und ähnlichen Vergehen verhängt.
Auch nach der französischen Revolution besorgten die Chorgerichte in den Kirchspielen die wiederhergestellte «Comistorial und Matrimonialgerichtsbarkeit», Deren Ziel war es, die Sitten aufrecht zu erhalten und den Hausfrieden und die ehelichen Verbindungen zu befestigen. Vorsitzender war nun der Oberamtmann, er führte das Gericht, unterstützt vom Ortspfarrer und vier Beisitzern. In der Regeneration traten die Sittengerichte an die Stelle der untern Chorgerichte.