Die wichtigsten Abgaben

Ohmgeld und Böspfennig mussten Wirte sowie andere ausschankberechtigte Personen für öffentlich ausgeschenkten oder eingekellerten Wein der bernischen Obrigkeit bezahlen. Das Ohmgeld wurde als Alkoholsteuer regelmässig eingezogen, während der Böspfennig nur zeitweise, aufgrund besonderer Steuerbeschlüsse, erhoben wurden

Stüren und Tällen waren die direkten Vermögenssteuern, die auf Gülten. Bargeld und Gütern erhoben wurden. Steuerpflichtig waren auch Auswärtige, die im Stadtkreis von Nidau Güter besassen.

Die Einnahmen aus dem Stadtzoll waren in Artikel 5 der Handfeste von 1548 geregelt: «Als ouch ein statt Nydouw in bruch und gwalt, von allem dem, so darin gfürt würdt, den zoll in der statt allein uffzenemen, namlich von einem müdt schwärs khorns unsers mäss ein schilling, von einem, müdt dinkels oder habers sechs pfenning, von einem haupt vech, ross, rind, kug oder schwin Vier pfenning, von einem fuder laden ein schilling, und ander khoufmanschatz nach gstalt der sach, lassen wir sy darby blyben. Doch sind des zolls gefryet die ingesässnen burger unser statt Erlach und alle die in ir kilchhöry gehörend, ouch die von Büren, Twann Ligertz und unser eydgnossen von Biell, welliche alle uf jarmärckten in der statt Nydouw dheinen zoll gebend, wie ouch die burger von Nydouw dess widerumb by inen gefryet sind.»

Zehnten sowie Boden- und Udelzinse, die Ausburger den Stadtbewohnern abzuliefern hatten, Pachtzinse von stadteigenen Gütern, die zu Lehen gegeben wurden und die Einzugsgelder von Neuzuzügern blieben teils noch bis weit ins 19. Jahrhundert hinein erhalten.

Eine weitere Einnahme-Kategorie bildeten die Einungen oder Bussen, die den Räten als deren Einkünfte zustanden und meist in Trinkgelagen und Festmählern aufgingen. Welche Bussengelder der Stadt und welche der Obrigkeit zustanden, war im Freiheitsbrief geregelt.

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