Wiederherstellung der Bürgerrechte
Während der Zugehörigkeit Biels zu Frankreich waren die Ortsbürgerrechte aufgehoben, weil die französische Verfassung nur ein allgemeines Staatsbürgerrecht kannte. Die bewegten Zeiten hatten die Menschen durcheinander gerüttelt und auch viele Fremde nach Biel gebracht, von denen jetzt manche aus irgendwelchen Gründen ohne Heimatrecht waren. Nach der Wiederherstellung der Bürgerrechte galt es, die heimatrechtliche Lage dieser Leute zu regeln. Sie wurden angewiesen, sich ein Bürgerrecht zu erwerben, und die Gemeinden des neuen Kantonsteils waren unter bestimmten Voraussetzungen gehalten, die bei ihnen eingesessenen Fremden einzubürgern. Aber nur Vermöglichere konnten die Bedingungen erfüllen und mußten angenommen werden. Die andern fielen unter den Begriff der Heimatlosen. Auf Grund von Verhandlungen mit der bernischen Regierung übernahm die Stadt Biel gegen Entschädigung und Sicherstellung der Aufnahmegebühren die Einbürgerung von 50 heimatlosen Familien, verlieh aber nur 32 Familien das eigene Bürgerrecht. Für 14 Familien, die Hälfte davon Witwen mit Kindern, fand sich nach längerem Suchen die Gemeinde Duggingen im Laufental, die bereit war, sie gegen mäßiges Entgelt einzubürgern, aber ohne Bürgernutzen: 4000 Franken betrug die an die Gemeinde zu zahlende Einkaufssumme; besondere, persönliche Vergütungen hatten sich der Meier und die Gemeinderäte ausbedungen, und überdies erhielt jeder Gemeindegenosse einen Saum Wein in den Keller geliefert! Dieser eigenartige Bürger- und Weinhandel wurde von der bernischen Regierung gutgeheißen und genehmigt. Vier Familien endlich wurden nach Amerika abgeschoben.