Restaurationszeit 1816-1830
Behörden und Verwaltung
Zur Bestellung der neuen Stadtbehörden versammelte sich am 26. Dezember 1815 ein aus Mitgliedern der provisorischen Regierung, der alten Räte und aus Vertretern der Zünfte gebildetes Kollegium zur Wahl des 50 Mitglieder zählenden Großen Rates. Dieser wählte aus seiner Mitte die vollziehende Behörde, den Kleinen Rat mit dem Bürgermeister, dem Seckelmeister und dem Stadtschreiber. An den Versammlungen des Großen Rates vereinigten sich beide Räte unter dem Präsidium des Bürgermeisters zu gemeinsamer Sitzung. Der Rat ergänzte sich immer noch selbst, doch waren die Mitglieder alljährlich der Bestätigung oder Abberufung durch die Mehrheit der Bürger unterworfen.
Wohl war die alte Stadt- und Gerichtssatzung wieder in Kraft, aber das Rad der Zeit ließ sich nicht zurückdrehen. Nicht allein die von Grund aus veränderte politische Stellung der Stadt, auch die von der Entwicklung in manchen Teilen überholte Satzung erforderte eine Anpassung an die neuen Verhältnisse. Das geschah in einer vom Großen Rat der Stadt unter dem Namen «Einrichtung des Gemeindewesens zu Biel» beschlossenen und von Schultheiß und Rat der Stadt und Republik Bern genehmigten Verordnung. Das in rotes Saffianleder gebundene, deshalb das Rote Buch genannte Schriftstück, bildete bis zum Ende des Jahres 1831 das Grundgesetz der Stadt Biel und enthielt die Bestimmungen über Art und Wahl der städtischen Behörden, ihre Pflichten und Befugnisse sowie die auf die Ausübung der Ortspolizei bezüglichen Vorschriften.
Die unmittelbare Leitung und Überwachung der Schulen, der Armen- und Waisensachen, der öffentlichen Bauten und der Finanzen wurde durch vom Rat bestellte Kommissionen ausgeübt, die Besorgung der Ortspolizei dagegen einem Polizeidirektor übertragen.
Im Großen Rate des Kantons Bern, der aus 200 Vertretern der bevorrechteten Hauptstadt und 99 Vertretern der Landschaft zusammengesetzt war, hatte die Stadt Biel zwei Sitze. In Georg Friedrich Heilmann und dem Industriellen Rudolf Neuhaus ordnete sie zwei ihrer tüchtigsten Bürger in die Behörde ab.